Leben oder töten lassen? Tatsachen statt Meinungen Lic.rer.publ.HSG Dominik Müggler-Schwager*  

 

In der gegenwärtigen Diskussion über die Einführung der «Fristenlösung» stehen sich von Grund auf gegensätzliche politische Meinungen gegenüber. Unabhängig von der Positionierung in diesem Meinungsstreit ist der Blick auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Tatsachen notwendig.

 

Die medizinische Situation der Frau

Aus medizinischen Gründen gibt es keine Notwendigkeit, Abtreibungen durchzuführen.[i] Eine Ausnahme bilden die Fälle akuter Lebensgefahr für die Mutter (sog. «lebensrettende Sofortmassnahmen»). Den übrigen Fällen liegen psychosoziale, materielle oder individualistische Motive zugrunde.

Die medizinische Situation des Kindes

«Ein Mensch wird nicht Mensch, sondern ist Mensch und verhält sich schon von Anfang an als ein solcher. Und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung von der Befruchtung an.»[ii] Der neue Mensch, der bei der Abtreibung getötet wird, ist ein Kind, kein blosser Zellklumpen. Zur Verdeutlichung: Die Eizelle lebt 6-12 Stunden, das Spermium 2-4 Tage, die vereinten Keimzellen haben augenblicklich eine neue Lebenserwartung von 70-80 Jahren und setzen den Anfang des Lebens eines neuen Menschen.

Die rechtliche Situation der Frau

Die Frau im Schwangerschaftskonflikt steht oft unter erheblichem Druck des menschlichen Umfeldes. In der Abtreibung vollzieht sie die Tat nicht selbst.[iii] Nur die psychischen und physischen Folgen der Tat trägt sie fast immer allein.

Täter ist der Abtreiber, d.h. in der Regel der Arzt. Die Abtreibung steht im Widerspruch zur ärztlichen Berufsethik (Eid des Hippokrates bzw. Genfer Ärztegelöbnis, d.h. die Verpflichtung, den Menschen von der Empfängnis an bedingungslos zu achten).

Oft werden Frauen durch ihr Umfeld (Partner, Familie etc.) zur Abtreibung angestiftet. Auch die Anstiftung ist grundsätzlich strafbar.

Die rechtliche Situation des Kindes

Eine Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen der Frau und jenen des Kindes führt konsequenterweise dazu, dass Abtreibungen nur im Fall akuter Lebensgefahr für die Mutter zulässig sein können. Beim Kind geht es nicht bloss um «Interessen», sondern um Alles oder Nichts, d.h. um das nackte Überleben.

Gemäss Bundesverfassung, Artikel 10, hätte jeder Mensch ein Recht auf Leben. In der Vernehmlassung zur neuen Bundesverfassung hielt der Bundesrat 1996 interessanterweise fest: «Im Rahmen der Nachführung [Totalrevision der Bundesverfassung] kann die Frage nach dem (juristischen) Beginn des Lebens offengelassen werden»![iv] Jeder Lösungsvorschlag, der diese Frage nun zu Ungunsten des menschlichen Lebens beantwortet, widerspricht der heute gültigen Bundesverfassung.

Die materielle Situation der Frau

Eine unerwünschte Schwangerschaft versetzt eine Frau nicht selten in eine materielle Notlage. Das schweizerische Sozialnetz fängt diese Not jedoch nur ungenügend auf: Eventuelle Fürsorgeleistungen müssen bis auf den letzten Franken wieder zurückbezahlt werden. Das ist eine schwere Hypothek, welche den Schwangerschaftskonflikt im Alltag zusätzlich belastet.

Die Folgen der Strafloserklärung von Abtreibungen

Viele Menschen halten alles für erlaubt, was nicht verboten ist. Professor Eugen Huber, der Schöpfer des Zivilgesetzbuches (ZGB), fasste bereits 1921 diese Tatsache in einem rechtsphilosophischen Traktat folgender­massen zusammen: «Das grosse Heer der Unentschiedenen folgt der Parole, die vom Rechte ausgegeben wird; das Recht wird für sie zum Sittengesetz».[v]

Die Abschaffung der Strafbarkeit von Abtreibungen führt dementsprechend nicht zu weniger, sondern zu mehr Abtreibungen. Diese Erkenntnis wird regelmässig durch die Statistiken aus jenen Ländern unterstützt, die diesen Weg gegangen sind.[vi] Wer glaubwürdig weniger Abtreibungen haben will, muss folglich einer konsequent restriktiven Regelung mit flankierenden Hilfsmassnahmen zustimmen. 

Die Abtreibung nach Vergewaltigung

Ein Schlüsselfaktor in der öffentlichen Diskussion stellt die Frage der Abtreibung nach Vergewaltigung dar.

Laut Bundesamt für Statistik wurden 1999 in der Schweiz insgesamt 447 Vergewaltigungen angezeigt. Zusätzlich ist mit einer Dunkelziffer von nicht angezeigten Vergewaltigungen zu rechnen. Weder Schwangerschaften noch Abtreibungen aufgrund von Vergewaltigungen werden in der Schweiz statistisch erfasst. Britische und amerikanische Studien[vii], welche sich insgesamt auf mehr als 155'000 Fälle abstützen, ergaben, dass auf 100 Vergewaltigungen im Durchschnitt 0,08 (1:1238) Schwangerschaften entstehen. Daraus lässt sich errechnen, dass es in der Schweiz im Durchschnitt pro Jahr zu ein bis zwei Schwangerschaften aufgrund von Vergewaltigungen kommt.

Das bestehende Gesetz (Art. 120 StGB) enthält keine Regelung, wonach Vergewaltigung eine Indikation für eine straflose Abtreibung wäre. Seit Beginn der 80er Jahre wird dieser Fall als sog. «medizinische Indikation» ausgelegt. In den 58 Jahren der Geltung des bestehenden Gesetzes (1942-2000) ist es nie zu einer Anklageerhebung gekommen.

Die «Fristenlösung» braucht den Fall der Abtreibung nach Vergewaltigung nicht zu regeln, denn sie lässt die Abtreibung innerhalb einer bestimmten Frist sogar ohne Angabe von Gründen zu.

Die «Volksinitiative für Mutter und Kind» behandelt Abtreibung nach Vergewaltigung genau gleich wie das heute gültige Gesetz. Die Auslegung der medizinischen Indikation soll allerdings nicht mehr im  selben  Mass  möglich  sein  wie  bisher.

Statt dessen sieht diese Initiative ein frühzeitiges Einleiten des Adoptionsverfahrens vor.

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist zu beachten, dass

a)     der gezeugte Mensch nicht ohne Verstoss gegen seine elementarsten Grundrechte getötet werden kann.

b)    die Abtreibung keinen therapeutischen Wert aufweist, sondern im Gegenteil in hohem Masse als sogenannte Kontra­indikation zu betrachten ist. Die psychischen Probleme und Traumas aus der Vergewaltigung werden durch die Abtreibung zusätzlich verstärkt[viii].

c)      von den wenigen Fällen pro Jahr, in welchen Vergewaltigungen eine Schwangerschaft zur Folge haben, sich gemäss ausländischen Studien mehr als die Hälfte der Frauen (70%) für das Kind entscheiden. 

Die Chancen der «Fristenlösung» 

Die Chancen der «Fristenlösung» hängen sowohl von der Ausgestaltung der Gesetzesvorlage wie auch von den Pro- und Kontra-Argumenten in der Öffentlichkeit ab. Die «Fristenlösung» muss, um Erfolg zu haben, sich gegen die Kritik durchsetzen, dass sie

a)        gegen die neue Bundesverfassung verstösst, weil sie das Recht auf Leben (Art. 10 BV) verletzt.

b)       die Erkenntnis missachtet, wonach der neue Mensch, der im Mutterleib getötet wird, nicht ein Zellklumpen, sondern ein Kind ist.

c)        ungeborene Menschen aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung diskriminiert.

d)       eine gefährliche Selektion zwischen «lebenswert» und «lebensunwert» fördert.

e)        der Mutter in Not keine materielle Hilfe gewährt, bzw. keine flankierenden Hilfs­massnahmen vorsieht.

f)        den Frauen keinerlei Rechtsschutz vor Druckversuchen des menschlichen Umfeldes gewährt.

g)        den Ärztinnen, Ärzten und Hebammen die gespaltene Berufsethik aufzwingt.


h)       juristisch willkürlich ist und die Frau zur Richterin in eigener Sache macht.

i)         Ärzte und Pillenverkäufer (RU 486) mit der Tötung durch Abtreibung ein Geschäft machen lässt.

j)         den Krankenkassen – und somit den Prämienzahlern – jährlich direkte und indirekte Kosten von 100 Mio. Franken aufbürdet und damit ein teures System unnötig belastet.

k)       den Bevölkerungsrückgang in der Schweiz fördert.

l)         das Kind zum medizinischen Rohstofflieferanten degradiert (z.B. Transplantation fötalen Gewebes).

Die Chancen der «Volksinitiative für Mutter und Kind»

Die «Volksinitiative für Mutter und Kind» wurde lanciert, um einen den Menschenrechten und den wissenschaftlichen Erkenntnissen der letzten Jahrzehnte gerecht werdenden Gegenvorschlag zur «Fristenlösung» einzubringen. Diese Initiative wird Erfolg haben, wenn es ihr gelingt, der Allgemeinheit klar zu machen, dass 

a)        die Wissenschaft den Menschen von der Empfängnis an anerkannt hat und dieser dementsprechend geschützt werden muss.

b)       die Zahl der Abtreibungen nur mit einem restriktiven Gesetz gesenkt werden kann.

c)        die Mutter in Not die erforderliche Hilfe braucht und verdient.

d)       der medizinische Stand der Technik keine Notwendigkeit mehr sieht, Abtreibungen durchzuführen.

e)        die Initiative für Mutter und Kind exakt dem bestehenden Gesetz entspricht und zusätzlich der Mutter in Not die erforderliche Hilfe zukommen lässt.

f)        eine gerechte Lösung den Arzt und nicht die Frau ins Zentrum der Strafbarkeit rückt.

Im Falle einer Gegenüberstellung von «Volksinitiative für Mutter und Kind» und «Fristenlösung» wird das Schweizervolk die Wahl haben zwischen einer «Kultur des Lebens» und einer «Kultur der Tötung». Eine solche Gegenüberstellung  an  der  Urne  hat es international noch nie gegeben. Bisher wurde die Straflosigkeit von Abtreibungen noch in keinem Fall durch das Volk eingeführt, es waren immer Gerichte oder Parlamente. Wollen also die Schweizerinnen und Schweizer mit ihrer humanitären Tradition das erste Volk der Welt sein, das sich freiwillig eine «Fristenlösung» auferlegt? n

*Der Autor ist Generalsekretär der Schweizerischen Hilfe für Mutter und Kind (SHMK), Postfach, 4011 Basel

Tel. 061/703 77 77, Fax. 061/703 77 78, Internet: www.mamma.ch, e-mail: info@mamma.ch

Hotline für Mütter in Not: 0800 811 100

Spendenkonto: PC 80-183-3

 


[i] Prof. Dr. med. E. Hochuli, Zürich, Ansprache an Chefärzte: «Wenn wir ehrlich sind, müssen wir doch zugeben, dass es eine medizinische Indikation für die Abtreibung gar nicht gibt.»

[ii] Prof. Dr. med. Erich Blechschmidt, in: Wie beginnt menschliches Leben, Christiana-Verlag, Stein am Rhein 1976, S. 30

[iii] Ausnahme: bei der Einnahme der Abtreibungspille Mifegyne (RU486)

[iv] Vernehmlassung zur neuen Bundesverfassung, S. 147

[v] Eugen Huber, Recht und Rechtsverwirklichung – Probleme der Gesetzgebung und Rechtsphilosophie, Basel, 1921, S. 63

[vi] Anzahl Abtreibungen in Ländern vor und nach Einführung der «Fristenlösung»: USA 1970: 228'700 / 1996: 1'505‘800; Holland 1985: 17‘251 / 1999: 25‘318; Kanada 1987: 70‘023 / 1997: 114'848; Länder mit Einführung von Restriktionen: Polen: 1990: 59‘417 / 1999: 151, gleichzeitig überproportionale Abnahme an Fehlgeburten und Todesfällen bei Schwangerschaften. Diese medizinischen Indikatoren weisen nach, dass trotz Restriktionen die illegalen Abtreibungen offenbar nicht zugenommen haben.

[vii] Gemäss sechs grossen Studien über insgesamt 155'000 untersuchte Vergewaltigungen in den USA und in Grossbritannien, in: Brian Clowes, The Facts of Life, Front Royal, Virginia, 1997, S. 105ff. Die Autoren der Studien erklären sich die niedrige Rate von Schwangerschaften u.a. damit, dass zahlreiche Frauen durch operativen Eingriff dauerhaft oder durch Medikamente vorübergehend steril sind, dass der Zyklus der Frau eine Schwangerschaft nicht jederzeit zulässt und dass bei Vergewaltigung beiderseits eine Reihe von sexuellen Funktionsstörungen wirksam sind, welche die Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Schwangerschaften beeinträchtigen.

[viii] David C. Reardon, Julie Makimaa und Amy Sobie; Victims and Victors: Speaking Out About Their Pregnancies, Abortions, and Children Resulting from Sexual Assault; Acorn Books, Springfield/IL 2000

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