Organspendegesetz
lückenhaft, Der Standard, Wien Auflg. 90’000 Ex
Tagung
über offene Fragen der Transplantationsmedizin
Innsbruck
- Knapp 800 Organe wurden 1999 in Österreich an Menschen verpflanzt, 194
Herzen, 66 Lungen, 130 Lebern und 382 Nieren. Trotz der gesetzlichen Regelung
von 1982 bleiben Zweifel ethischer, medizinischer, aber auch rechtlicher Natur
bestehen. Die jüngste Handtransplantation wirft neue Fragen auf. Einige davon
kamen am Mittwoch an der Innsbrucker Uni zur Sprache, bei deiner Tagung zu
Transplantationsmedizin und personaler Identität, die das Institut für
Philosophie und der Arbeitskreis Wissenschaft und Verantwortlichkeit
organisierten.
Der
Zivilrechtler Heinz Barta etwa sieht derzeit für die Entfernung von Händen und
Beinen keine gesetzliche Grundlage im Krankenanstalten-Gesetz, denn eine “die
Pietät verletzende Verunstaltung der Leiche” ist dort ausdrücklich verboten.
Wenn, so Barta, ausser Organen auch andere Körperteile transplantiert werden
sollen, dann braucht es dafür eine Grundlage auf Basis eines demokratisch
legitimierten Verfahrens. “Gesetzeslücken” ortet
der Innsbrucker Herzchirurg Ludwig Müller. Praxis sei heute der
“Multiorganspender”, nicht die
vom Gesetz vorgesehene maximale Entnahme von zwei Organen.
Zwar sei 1982 die “Stümperei von zuvor” beendet worden, aber seither
habe der Gesetzgeber “geschlafen”. Müller wies auf Dilemmata hin: die
Abgabe von Medikamenten an Organempfänger, Immunsuppressiva, die “jeder
Gesunde als Gift ablehnen würde”, die dadurch “deutlich erhöhte” Anfälligkeit
für Infektionen “bis zum tödlichen Ausgang”. Der Ehrgeiz von Ärzten, auch
“Grenzen zu überschreiten”, führe vermehrt zu Selbstdarstellungen. Von
Patienten werde, nicht zuletzt aufgrund der extrem hohen Kosten, die bei
Transplantationen anfallen, “ein sehr hohes Mass an Kooperation” bis zu
“bedingungslosem Gehorsam” gefordert (Müller).
Anton
Leist vom Ethikzentrum der Universität Zürich kam auf die österreichische
“Widerspruchslösung” zu sprechen, die eine Entnahme von Organen bei Fehlen
eines ausdrücklichen Widerspruchs erlaubt und “Organknappheit” beheben
soll. Vom Fehlen dieses
Widerspruchs auf eine Zustimmung zu schliessen ist für Leist unhaltbar: Gleichgültigkeit,
aber keine positive Willenskundgebung sei abzuleiten. (bs).
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