Organentnahme,
NZZ, Zürich - Auflage 441’000 Ex
Organentnahme
nur bei klarer Ablehnung verboten
Mitteilung der Gesundheitsdirektion
(sda)
Organe von verstorbenen Patientinnen und Patienten dürfen in Zürich ohne ausdrückliche
Zustimmung, jedoch nicht gegen ausdrücklich Ablehnung entnommen werden. Führt
ein Patient, eine Patientin einen Organspenderausweis mit sich, ist der Fall
klar: Es dürfen Organe oder Gewebe, die für eine Transplantation dienen,
entnommen werden. Ebenso eindeutig ist die
Entnahme verboten, wenn der oder die Betroffene eine Widerspruchskarte auf sich
trägt. Mit der Wiederholung dieser Mitteilung kommt die kantonale
Gesundheitsdirektion einem Bundesgerichtsentscheid über die Information der Bevölkerung
nach.
Stirbt
ein Patient, ohne sich noch zu einer allfälligen Organentnahme äussern zu können,
müssen seine Angehörigen umgehend über den Tod und die beabsichtigte Entnahme
informiert werden. Die geltende sogenannte Widerspruchslösung bestimmt nun,
dass eine Entnahme nur dann verboten ist, wenn die Angehörigen sie ausdrücklich
ablehnen. Nicht erlaubt ist sie auch, wenn die Angehörigen nicht informiert
werden können. Dieselbe Regelung gilt für Obduktionen. Nur wenn die
Strafverfolgungsbehörden oder die Gesundheitsdirektion die Obduktion anordnen -
etwa zur Aufdeckung eines Verbrechens oder bei Verdacht auf eine gemeingefährliche
Krankheit oder einen ärztlichen Kunstfehler -, wird auf den Willen des
Patienten oder der Angehörigen keine Rücksicht genommen. Anders liegt der Fall
bei Organ- oder Gewebeentnahmen zu Forschungszwecken: Hier gilt nicht die
Widerspruchslösung; Voraussetzung ist die ausdrückliche Zustimmung von
Patienten oder Angehörigen.
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