Organentnahme, NZZ, Zürich - Auflage 441’000 Ex 17.6.00

Organentnahme nur bei klarer Ablehnung verboten

Mitteilung der Gesundheitsdirektion

 (sda) Organe von verstorbenen Patientinnen und Patienten dürfen in Zürich ohne ausdrückliche Zustimmung, jedoch nicht gegen ausdrücklich Ablehnung entnommen werden. Führt ein Patient, eine Patientin einen Organspenderausweis mit sich, ist der Fall klar: Es dürfen Organe oder Gewebe, die für eine Transplantation dienen, entnommen werden. Ebenso eindeutig ist  die Entnahme verboten, wenn der oder die Betroffene eine Widerspruchskarte auf sich trägt. Mit der Wiederholung dieser Mitteilung kommt die kantonale Gesundheitsdirektion einem Bundesgerichtsentscheid über die Information der Bevölkerung nach. 

Stirbt ein Patient, ohne sich noch zu einer allfälligen Organentnahme äussern zu können, müssen seine Angehörigen umgehend über den Tod und die beabsichtigte Entnahme informiert werden. Die geltende sogenannte Widerspruchslösung bestimmt nun, dass eine Entnahme nur dann verboten ist, wenn die Angehörigen sie ausdrücklich ablehnen. Nicht erlaubt ist sie auch, wenn die Angehörigen nicht informiert werden können. Dieselbe Regelung gilt für Obduktionen. Nur wenn die Strafverfolgungsbehörden oder die Gesundheitsdirektion die Obduktion anordnen - etwa zur Aufdeckung eines Verbrechens oder bei Verdacht auf eine gemeingefährliche Krankheit oder einen ärztlichen Kunstfehler -, wird auf den Willen des Patienten oder der Angehörigen keine Rücksicht genommen. Anders liegt der Fall bei Organ- oder Gewebeentnahmen zu Forschungszwecken: Hier gilt nicht die Widerspruchslösung; Voraussetzung ist die ausdrückliche Zustimmung von Patienten oder Angehörigen.

 

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