Presseschau 6 – über das Thema „Du sollst nicht Töten“
Das Leben ist eine Leihgabe von unantastbarem Wert
(NZZ, 15. September 2001) Von Yves Nordmann, Arzt und Medizinethiker, Zürich*
Absoluter Wert menschlichen Lebens ist einer der Untertitel, andere lauten:
Gibt es ein Recht, über den eigenen Körper zu verfügen?
Besorgter Blick nach Holland? Und es kommt zur Sprache:
- Höhere und niedere Klasse....
- Berechtigter Anspruch auf Leben... andere nicht
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Meine Session Vorsicht bei der Sterbehilfe!
(Basler-Zeitung vom 29. September 2001) Von NR Henri Dunant (Dr med / SVP) Basel
Die absichtliche Tötung eines Menschen darf niemals Aufgabe des Arztes werden...
..Es besteht jedoch ein grosser Unterschied zwischen Verzeihung einer grundsätzlich verbotenen Handlung, die aus tiefem Mitleid erfolgt, und der ausdrücklichen Legalisierung einer solchen Handlung. Die Fristenlösung am Anfang und die aktive Sterbehilfe am Ende der Lebenslinie passen ins gleiche Bild...
... Was für Indikationen, Gründe, und Weltanschauungen könnten dazu führen, dass auch mitten in der Lebenslinie Leben willkürlich ausgelöscht wird?..
... Die Selbstbestimmung des Patienten ist hoch zu halten, hat aber ihre Grenzen dann, wenn Selbstbestimmung zu Fremdbestimmung wird. Der Patient darf nicht erwarten, dass andere ihn umbringen. Bei der direkten aktiven Sterbehilfe wird der Arzt zum Täter. Die Medizin hat eine andere Aufgabe: Die palliative Pflege fördern.
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„Es kann nicht die Aufgabe von Medizinern sein, ...“
(Schweiz. Aerztezeitung, 18. August 2001)
Sterbehilfe in Österreich: Ärztekammer strikt gegen ärztliche Unterstützung
Für verantwortungsbewusste Ärztinnen und Ärzte könne und dürfe die Sterbehilfe keine Option sein. Mit der willkürlich vom Zaun gebrochenen neuerlichen Diskussion um Einführung der Sterbehilfe in Österreich werde damit einem Dammbruch Tür und Tor geöffnet, betonte der Referent für Ethik und Hospiz der Ärztekammer für Wien, Dr. Bernhard Breindl. Statt aktiver oder passiver Sterbehilfe sei vielmehr eine verstärkte Aus- und Weiterbildung in Schmerztherapie sowie der Ausbau palliativmedizinischer Einrichtungen zu fordern.
Eine klare Absage erteilt Breindl der Forderung der Wissenschaftssprecherin der Wiener Grünen, mag. Claudia Sommer-Smolik, die kürzlich eine «ärztliche Unterstützung» bei der passiven Sterbehilfe verlangte. Breindl:
«Es kann nicht Aufgabe von Medizinern sein, ihren Patienten auf Wunsch tödliche Medikamente zur Verfügung zu stellen.» Sehr wohl sei es aber Aufgabe der Medizin, schwerst Kranken und Sterbenden palliativmedizinisch wirksam beizustehen. Dazu fehlten allerdings in vielen Gebieten Österreichs die entsprechenden Voraussetzungen. Breindl: «Wir müssen in Zukunft in deutlich verstärktem Ausmass die Palliativmedizin in Österreich forcieren.» Es gäbe viel zu wenige entsprechende Einrichtungen, und auch im universitären Bereich müssten verstärkt Inhalte in das Medizinstudium eingebunden werden. Insofern begrüsse er die Diskussion um die Betreuung schwerstkranker Patienten in Österreich, «die Diskussion muss aber immer in Richtung bessere Betreuung gehen und darf niemals auch nur ansatzweise mit aktiver oder passiver Sterbehilfe gekoppelt werden», sagte Breindl.
(Quelle: Ärztekammer für Wien) Schweiz. Aerztezeitung (Bern), 18. 08. 2001
Frühestens ab 2004 wird gefragt, ob man spenden will...!
Wann dürfen Arzte Organe entnehmen?
(NZZ, 18. August 2001)
Noch gilt die Widerspruchslösung
ni. Mit einer Medienmitteilung ist die Gesundheitsdirektion einer Informationspflicht nachgekommen, die ihr das Bundesgericht vorschreibt:
Die Zürcher Bevölkerung muss wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei Organentnahmen die sogenannte Widerspruchslösung gilt. Das bedeutet, dass Ärzte bei einer hirntoten Person die Organe entnehmen dürfen - es sei denn, der Tote hat sich zu Lebzeiten gegen eine Organentnahme ausgesprochen oder seine Angehörigen verbieten diese. Für eine Organentnahme braucht es also keine ausdrückliche Zustimmung, sondern es genügt, wenn keine Einsprache vorliegt. So steht es in der kantonalen Patientenrechtverordnung. Diese Lesart soll geändert werden. Das neue Patientenrechtsgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, übernimmt die Bestimmung aus dem geplanten gesamtschweizerischen Transplantationsgesetz, das frühestens ab 2004 in Kraft tritt. Statt der Widerspruchslösung soll künftig bei der Organentnahmen die sogenannte «erweiterte Zustimmungslösung» gelten. Danach müssen Ärzte die Angehörigen eines Verstorbenen fragen, ob sie dessen Organe für eine Transplantation entnehmen dürfen.
Jenseits von Exit: Ein Gespräch über Palliativptlege im Heim
Die Frage, wie mit dem Sterben zu leben sei
Sterben im Heim: Ist das so Furcht erregend und einsam wie man glaubt, wenn man jung und gesund ist? So viel ist sicher: Sterben im Alters- und Pflegeheim gehört zum Leben, ist Alltag. Pflegende werden zu Experten der Sterbebegleitung, weil wir diese Aufgabe an sie delegieren. Ein Gespräch über das Heim, jenen Ort, wo das Sterben Zeit und Raum hat.
Jenseits von Exit: Ein Gespräch über Palliativptlege im Heim
Diesen Beitrag finden Sie unter http://www.schweiz-lebenshilfe.ch/presse.htm „Presse für Sie gelesen.“ Unter vorstehenden Titel: Jenseits von Exit; ein Gespräch...
Helfen beim Sterben oder «aus Mitleid» töِten?
Sterben im Heim gehöِrt im Bereich der Betagtenbetreuung zum Alltag: ein behütetes Sterben, ein beschütztes Abschiednehmen. Was jedoch im Luzemer Pflegezentrum Eichhof geschehen ist (NZZ 5.7.01), ist unfassbar und darf nie akzeptiert werden. Hier beanspruchte ein einzelner Mensch für sich das Recht, über Leben und Sterben anderer zu entscheiden. Dabei handelt es sich in keiner Form um Sterbehilfe. Das Geschehen in Luzem ist eine kriminelle Tat, auch wenn der ausführende Pfleger für sein Tun das Motiv des Mitleidens beansprucht. Ein solches Verhalten ist zu verurteilen. Pflegende - wie auch Angehöِrige -müssen in der Lage sein, oft fast Unerträgliches im Leben der ihnen Anvertrauten bis zum natürlichen Tod zu ertragen und sie durch alle Krisen zu begleiten.
Der Heimverband Schweiz stellt sich im Zusammenhang mit dieser Tat die Frage, wie in den Heimen präventiv das Thema «Mitleid mit schwer Kranken oder Deroenten» verstärkt aufgegriffen und bearbeitet werden kann. Welche Massnahmen sind mِglich? Welche Gefässe stehen den in den Heimen Arbeitenden zur Verfügung, damit sie ihre Sorgen und Nِte bei der täglichen Arbeit formulieren und deponieren kِnnen, bevor die kِörperliche und mentale Belastung zum Problem wird? Hier ist insbesondere die Aussage des Luzemer Sozialdirektors, Ruedi Meier, zu unterstützen, dass die Stadt die Weiterbildung und Supervision für alle Mitarbeitenden in den Heimen verstärken und föِrdern will. Es ist wichtig, dass Mitarbeitende wissen, wo und bei wem sie vor allem bei psychischem Stress Hilfe anfordern köِnnen. Sicher dienen hier Gesprächszirkel und Supervision sowie die Vertrauensbildung in den Teams zur Unterstützung bei Problemen» Wut und Überforderung die eigenen Gefühle angstfrei kommunizieren zu kِönnen. Nie darf eine solche Tat mit zeitlicher Überlastung begründet werden. Der Heimverband Schweiz ist gemeinsam mit den Berufsverbänden der Pflegenden SBK und SBGRL gefordert, adäquate Weiterbildung anzubieten. Er hat mit seiner Broschüre «Grundlagen für verantwortliches Handeln in Alters- und Pflegeheimen» einen Akzent gesetzt.
Hansueli Mösle (Zürich)
Zentralsekretär Heimverband Schweiz
Diejenigen Menschen, die durch das Alter oder durch ihre Krankheit ihrer geistigen und köِrperlichen Kräfte beraubt werden, haben noch mehr als alle anderen das Recht auf Schutz durch die Institutionen und durch die professionellen Helfer, denen sie sich anvertraut haben. Die Familien und die Pflegeteams sind dauernd mit Fragen nach Lebenssinn und -Qualität, nach mِglichen und wünschenswerten Formen der Pflege und Begleitung, aber auch mit einer Verzweiflung, die unser Vorstellungsvermögen übersteigt, konfrontiert.
Die Nachricht über die Tötung von Alterspatienten in Luzem hat uns erschüttert; ebenso die Tatsache, dass ein Pfleger ausserhalb jeglicher professioneller deontologischer Regel und Norm, die die Würde des Menschen und die Einzigartigkeit des Leben ins Zentrum allen pflegerischen Handelns setzt, handelt. Die Situation und die Begleitumstände sind uns noch nicht bekannt, aber die Tatsachen bleiben inakzeptabel. In einer Gesellschaft, die sich zum Prinzip des Schutzes der Schwächsten ihrer Mitglieder bekennt, sind weder Euthanasie noch Sterbehilfe eine adäquate Antwort auf Ängste und Ratlosigkeit, die eine zunehmende Zahl von Menschen erlebt, die mit psychogeriatrischen Erkrankungen bei sich selbst, bei Angehöِrigen oder bei ihren Patientinnen und Patienten konfrontiert ist. Und doch hat der Grossteil der Medien die Tragöِdie von Luzern mit der Wiederaufnahme der parlamentarischen Debatte über die Straffreiheit bei Euthanasie in Verbindung gebracht.
Tausende von Pflegetagen für alte Menschen werden Jahr für Jahr in der Schweiz erbracht, zu Hause oder in den Institutionen. Dies verlangt von Pflegenden und von Familien ein sich Einlassen auf die Situation« Wissen, Verfügbarkeit, Kreativität, Geduld und Unbeirrbarkeit - mit Mitteln, die allzu oft ungenügend sind. Deshalb empfiehlt die zu Beginn des Jahres gemeinsam publizierte Erklärung der Schweizerischen Ärztegesellschaft (FMG) und des Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) zum Thema «Pflege in der Endphase des Lebens», gröِsste Anstrengungen zu unternehmen und entsprechende Mittel einzusetzen damit Wissen und Kompetenz in Palliativpflege sowohl bei der Pflege zu Hause (Spitex) wie auch in jenen Pflegeinstitutionen, die alte Menschen in der letzten Lebensphase aufnehmen, umgesetzt wird.
Die breite gesellschaftliche und politische Diskussion wird dazu beitragen, ein Ausblenden der Lebensbedingungen von alten demenzkranken Menschen aus unserer bewussten Realität zu vermeiden und sie wird die Banalisierung von Leben und Tod der betroffenen Menschen verhindern.
Claudine Braissant
Präsidentin der Ethikkommission des
Schweizer Berufsverbandes der
Krankenschwestern und Krankenpfleger
Bern: SP-Fraktionschcf Franco Cavalli fordert mit einer parlamentarischen Initiative eine Euthanasie-Regelung nach niederländischem Modell (NZZ 6.7.01): Bei einer «Mitleidtِötung» (welch ein Euphemismus!) in auswegloser Lage soll gemäss Opportunitätsprinzip von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Luzem: Ein 32-jähriger diplomierter Krankenpfleger töِtet in einem Pflegeheim neun demenzkranke Menschen; aus Mitleid und Mitgefühl, so sein Motiv. Sicher besteht zwischen beidem kein Zusammenhang, aber beide sprechen vom «Mitleid»!
Vor jedem ethisch-moralischen Dammbruch werden die Worte unmerklich mutiert. So auch vor diesem. Dem Gefühl des Mitleids folgt bis anhin der Impuls zum «Helfen beim Sterben»; dies zeigt sich im Bemühen, durch menschliche Anteilnahme und schmerzlindernde medizinische Massnahmen bis zuletzt ein Maximum an Lebensqualität zu erhalten und vor allem in emotionaler Geborgenheit ein würdiges Sterben zu ermöglichen.
Der jetzt gestreute Mitleidsbegriff beinhaltet dagegen den Impuls der «Hilfe zum Sterben», im Sinne von Tötung aus Mitleid. Mitleid wird zu einer moralischen Kategorie erhoben, die in ihrer hِöchsten Ausprägung eine Töِtungshandlung mit einschliesst Der Pflegende entledigt sich damit einer moralischen Schuld. Im Gegenteil, die Handlung wird in dieser Logik zum höِchsten Akt der Menschlichkeit. Man stelle sich die Angst der betagten Menschen vor, wenn sie mit diesem «Mitleid» behandelt werden.
Johannes Schmid (Zürich)
In der Schweiz steht zurzeit eine Debatte an zur allfälligen Strafbefreiung der «aktiven Sterbehilfe auf Verlangen», also unter der strikten Bedingung eines durch den Schwerstkranken eindeutig und mehrfach geäusserten Wunsches um Töِtung (NZZ 12. 7.01). Diese Art von Sterbehilfe wird in den Niederlanden als «Euthanasie» bezeichnet, und man praktiziert sie dort - als einziges Land der Erde - legal. Dabei rechnen die Holländer jede Verabreichung einer tِödlichen Substanz durch Arzt und Patient zusammen zur «Euthanasie». Dies gilt insbesondere für die nicht seltenen Fälle, in denen ein unheilbar Schwerstkranker nicht mehr schlucken kann, weshalb die tِödliche Substanz über eine Sonde oder Infusion verabreicht werden muss.
In der öِffentlichen Diskussion hierzulande bisher zu wenig beachtet worden ist die Tatsache, dass eine vergleichbare Sterbehilfepraxis auch in der Schweiz toleriert wird, nämlich dann, wenn der letzte Akt der zum Tode führenden Handlung (z. B. das öffnen des Infusionshahns) durch den Sterbewilligen selber vorgenommen wird. Die Handlung wird in diesem Falle als Suizidbeihilfe eingestuft. Für welche Gruppe von Schwerstkranken in der Schweiz noch zusätzlich die aktive Sterbehilfe auf Verlangen straffrei gemacht werden soll, bleibt unklar. Die gegenwätige Schweizer Regelung hat den entscheidenden Vorteil einer gewissen Sicherung gegen die immer wieder geäusserten Befürchtungen von Fällen «aktiver Sterbehilfe» aus angeblichem Mitleid ohne jeden Sterbewunsch der Getöِteten.
Georg Bosshard Winterthur)
Zur Diskussion über die direkte aktive Sterbehilfe
Die Entscheidung über Leben und Tod darf nicht dem Menschen überlassen werden
von Nationalrat Dr. J. Alexander Baumann, Kreuzungen (TG)
Die tragischen Ereignisse in einem Luzerner Altersheim haben die Sterbehilfe zum aktuellen Thema gemacht. Dazu kommt, dass die Rechtskommission des Nationalrates in der gleichen Woche eine parlamentarische Initiative des SP-Fraktionschefs behandelt hat, in welcher die Straffreiheit der direkten aktiven Sterbehilfe gefordert wird.
Lesen Sie den ganzen Beitrag von Nationalrat Dr. J. Alexander Baumann, unter „Du sollst nicht töten“
Zutrittsverbot für Exit
Regierung beantwortet Interpellation
Sterbehilfeorganisationen wie Exit ist der Zutritt zu Einrichtungen der Spital Thurgau AG verboten, schreibt die Thurgauer Regierung in ihrer Antwort auf eine entsprechende Interpellation. Für eine zusätzliche Fِrderung der Palliativmedizin sieht der Regierungsrat keinen Bedarf.
Von Hermann Diethelm
«Aktive Sterbehilfe und Hilfe zum Suizid sind verboten. Personen, die eine aktive Sterbehilfe oder eine Hilfe zu Suizid durchführen wollen, sind wegzuweisen», heisst es in einer Weisung der Spital Thurgau AG. Damit bezieht der Thurgauer Regierungsrat Stellung zu einer Interpellation von Marlies Näf-Hofmann. Der Thurgauer Regierungsrat begrüsse diese Regelung, welche die bisherige Haltung der Spitäler zur Suizid-Beihilfe unterstreiche und dem de-facto-Zutrittsverbot für Sterbehilfeorganisationen einen verbindlichen Rahmen verleihe.
Rechtliche Schritte angedroht
«Sollten trotz dieser Weisung aktive Sterbehilfe oder Hilfe zum Suizid geschehen, ist dies der Klinikleitung zu melden, die ihrerseits den Kontakt zum regionalen Statthalteramt aufzunehmen hat», heisst es weiter in der Weisung der Spital Thurgau AG. Patientenverfügungen, die bei schwersten Erkrankungen le-bensverlängemde Massnahmen untersagen, sind gemäss dieser Weisung von den ؤrzten zu respektieren. Passive Sterbehilfe und Palliativmedizin seien feste Bestandteile der medizinischen Tätigkeit und sollen ein menschenwürdiges Sterben ermِglichen. Wenn Patienten auf Beihilfe zum Suizid beharren, sei es ihnen überlassen, das Spital zu verlassen,
«Der Regierungsrat ist meinem Anliegen gefolgt», zeigt sich Interpellantin Marlies Näf-Hofmann befriedigt über die Antwort der Regierung. Im Klartext sei dies ein totales Zutrittsverbot von Sterbehilfeorganisationen zu den Spitälern der Spital Thurgau AG sowie zur Klinik St. Katharinental. Der Thurgau hebe sich damit von Zürich ab, wo das Verbot nur noch für die Spitäler, nicht mehr aber für die städtischen Altersheime gilt.
Nicht zufrieden ist Marlies Näf-Hofmann mit der Antwort auf ihre Frage bezüglich der Fِrderung der Palliativmedizin im Thurgau. «Palliativmedizin wird im Thurgau stiefmütterlich behandelt» ist die Arbonerin überzeugt und verweist darauf, dass es im Kanton keine Betten gibt. Die letzte Zeit von Todkranken menschenwürdig zu gestalten sieht die Kantonsrätin als Aufgabe der Gesellschaft. Damit kِönne auch ein allfälliger Todeswunsch aufgehoben werden, so dass aktive Sterbehilfe gar nicht mehr nöِtig wäre.
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