Den “letzten Willen" verfügen? Legate? - Aber wie?
Schweizerische Gesellschaft für Lebenshilfe, SGFL
Association Suisse pour l’aide à la vie, ASAV
Associazione Svizzera per l’aiuto alla vita, ASAV
Telefon: 061/ 691 72 13 - Fax: 061/ 683 81 44
Impressum
Herausgeber:
Zentralsekretariat SGFL
Postfach 538
4016 Basel
Tel. 061/ 691 72 13
Fax 061/ 683 81 44
2. Auflage 2002
Mit dem verfügten “letzten Willen” können Sie helfen, die eigene Persönlichkeit zu schützen.
Die SGFL fördert das Verfügen - denn Leute verfügen, desto wird die Akzeptanz, den persönlichen Willen eines jeden auch zu befolgen! Legate helfen unsere Anliegen fördern und durchzusetzen.
Wie, das sagen wir Ihnen im Innern dieser Broschüre. Sowie mit unserem umfassenden Ausweis (A6) respektive dem Verfügungsheft (für Nichtvermögensrechtliche
Die Vermögensrechtlichen Verfügungen (dies sind Testament, Legate) bitte von den Nichtvermögensrechtlichen (Weisungen, Art der Bestattung, Organspende Ja/Nein, Wissenschaftliche Tests Ja/Nein, usw.) erstellen und aufbe-wahren. Denn letztere werden innert Stundenfrist benötigt, erstere später...
...mehr im Innern dieser Schrift.
Weit über fünfzig Prozent der Schweizerinnen und Schweizer sterben, dass sie ihren “” festgehalten haben. Damit Ihr “letzter “Wille” - und überhaupt klar erkennbar - wird, bitte ihn und klar verfügen! Über geeignete Hilfsmittel folgen weiter hinten zusätzliche Hinweise.
Es gibt zwei Arten von Willensverfügungen:
1. nichtvermögensrechtliche Verfügungen: Es handelt sich dabei um Weisungen betreffend Ihrer Bestattung und der Unversehrtheit Ihres Leibes (Ja/Nein, wie z.B. Erdbestattung oder Kremation, Organspende Ja oder Nein, Wissenschaftliche Tests Ja oder Nein, sowie die Weisungen bezüglich Beisetzung (z.B. im engen Familienkreis, Versand von Zirkularen, usw.)
Diese Verfügungen müssen beim Ableben (das heisst innert nach dem Tod, und auf jeden Fall, rechtzeitig der Bestattung) greifbar und auffindbar (d.h. zugänglich) sein.
2. vermögensrechtliche Verfügungen: Diese regeln die Frage, von Ihrem Nachlass wie viel erhalten soll. Und wer mit welchen Gegenständen und Sachen bedacht werden soll.
Diese “vermögensrechtliche Verfügung” (= Testament, Legate) werden in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet, und sollen daher auf keinen Fall Dinge enthalten, welche die Art und Weise der Bestattung beinhalten (weil zu spät erkennbar, siehe “tvermögensrechtliche Verfügungen”).
Falls Sie bei Ihrem Tod keine erbberechtigten Verwandten hinterlassen, fällt Ihr Vermögen an das Gemeinwesen (Kanton und/oder Gemeinde).
Wollen geschehen soll? Gibt es nicht Vereinigungen und Institutionen, die Ziele verfolgen, welche Ihren innersten Anliegen gerecht werden? Deren Tätigkeit Sie im tiefsten Grunde fördern möchten?
Unsere Vereinigung hat sich zum Ziel gesetzt, das Verfügen zu fördern und die Persönlichkeit zu schützen. “Denn je mehr Leute verfügen, desto mehr werden diese Anliegen politisch und somit sagten uns Regierungs-/Ständeräte. Damit wir all diese Absichten verwirklichen können, sind wir halt nach wie vor auf finanzielle Mittel unserer Freunde, Gönner und Wohlgesinnte angewiesen. Unsere öffentlichen Aktivitäten müssen sich ganz nach den zur Verfügung stehenden Mittel richten.
Wir geben Ihnen in der vorliegenden Broschüre lediglich einige Anregungen. Diejenigen, welche sich für weitere Details des Erbrechts interessieren, weisen wir auf folgendes Buch von Dr. Benno Studer, Notar in Laufenburg hin: - ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis, Beobachter-Buchverlag Zürich, 11. Auflage, 1998 (ISBN 3 85569 120 7), welches wir sehr empfehlen. Es kann auch direkt bei unserem Buchverlag bestellt werden:
SGFL, Postfach 538, 4016 Basel /Fax 061/ 683 81 44)
Wie verfasse ich ein Testament?
Es gibt auch bei den Testamenten (den rechtlichen Verfügungen) zwei Arten, nämlich und ”. Bei muss der Inhalt von geschrieben werden. Auf jeden Fall lohnt sich eine Überprüfung durch eine Fachperson, ob der Inhalt nicht missverständlich ist und ob das Testament auch formell in Ordnung ist.
In komplizierten Fällen, vor allem wenn noch Liegenschaften vererbt werden, sollte immer ein Fachmann beigezogen werden. Beim wird der Text oder die Amtsschreiberei verfasst.
Zwei unabhängige Zeugen, die bei der Unterzeichnung anwesend sind, bestätigen die Verfügungsfähigkeit des Erblassers.
Muster eines Testamentes mit einem Legat
Wie frei bin ich, um über mein Vermögen zu verfügen?
Das schweizerische Erbrecht kennt den Pflichtteilschutz. Dies bedeutet, dass man nicht völlig frei über das Vermögen verfügen kann, wenn noch vorhanden sind. Solche Erben sind . Geschwister haben also keinen Pflichtteil mehr, d.h. es kann über das gesamte Nachlassvermögen frei verfügt werden.
Wie sichere ich den Vollzug des Testamentes?
Damit die Gewähr besteht, dass der “letzte Wille” auch erfüllt wird, drängt sich in vielen Fällen die Einsetzung eines auf. Dies kann ein , ein oder sonst eine sein. Wichtig ist, dass der Willens-vollstrecker über gewisse juristische Kenntnisse verfügt. Vielfach wird die Aufgabe auch durch den Notar, eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft wahrgenommen.
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Jeder Kanton hat eine eigene Aufbewahrungsstelle (Gemeinde, Gericht, Erbschaftsamt etc.). Wenn das Testament zu Hause aufbewahrt wird, besteht die Gefahr eines Verlustes (z.B. Brandfall, Einbruch, Entwendung). Auf jeden Fall gehört zusätzliches Exemplar in einen Banksafe. Wenn das Testament bei einer Amtsstelle hinterlegt ist, darf bei einem Wohnsitzwechsel nicht vergessen werden, das Testament mitzunehmen (mitzuzügeln) und neu zu hinterlegen.
Achtung bei Erbverträgen!
Viele kinderlose Ehepaare haben den verständlichen Wunsch, sich gegenseitig maximal zu begünstigen. Sie sollten aber daran denken, dass sich dann das Vermögen auf des Zweitversterbenden vererbt, wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde.
Daher: Gemeinsam überlegen, das Vermögen dem Tode des Ehegatten erhalten soll.
Ein Geschenk an zukünftige Generationen
Wir wollen auch in Zukunft unsere Tätigkeit breit entwickeln und den Schutz der eigenen Persönlichkeit fördern. Jederman soll verfügen und damit seine Persönlichkeit schützen können. Mit einem Legat können auch Sie nach Ihrem Ableben bestimmen, dass die Arbeit der Schweizerischen Gesellschaft für Lebenshilfe SGFL gezielt gefördert wird.
Wer ist die SGFL ?
Die Schweizerische Gesellschaft für Lebenshilfe SGFL ist politisch und konfessionell neutral und anerkannt gemeinnützig.
Die SGFL bezweckt generell die Förderung des Gedankens der Lebenshilfe auf allen Ebenen und für jeden Zeitabschnitt des menschlichen Lebens und befasst sich auch mit dessen Schutz der Persönlichkeit.
Was tut die SGFL ?
· Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Hilfesuchenden.
· Die SGFL setzt sich für den Schutz der Persönlichkeit, für die Respektierung des festgelegten Willens und für die Unversehrtheit des Leibes ein.
· Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
· Die SGFL plant, berät und verwirklicht selbst entsprechende Projekte.
· Die Vereinigung nützt die vorhandenen administrativen, kreativen und technischen Erfahrungsschätze.
· Entwicklung und Herausgabe der erforderlichen Hilfsmittel und Ratgeber in allen drei Landessprachen.
· Die SGFL möchte dem Schutz der Persönlichkeit im Falle schwerster Behinderung oder des Todes wieder zu vermehrter Respektierung verhelfen. Die SGFL meint, einen Menschen ehren, heisst seine Wünsche respektieren.
· Beschaffung von Informations-, Ausbildungs- und Studienmaterial
· Die SGFL ruft auf: Verfügen Sie! Denn nach unseren Erkentnissen werden gegen 10’000 letzte Willen nicht befolgt.
Dazu braucht es eine gute Organisation, die ohne genügend Mittel aus Spenderkreisen ihre hochgesteckten Ziele bei weitem nicht erreichen könnte. Die freiwillig und ehrenamtlich arbeitenden Mitglieder der SGFL verdienen Anerkennung.
Ein Fall aus der täglichen Arbeit durch das Jahr
Nach unseren Erkenntnissen werden Tausende von “Letzte Willen” nicht befolgt
Ein uns sehr nahe stehender Helfer berichtete folgende Begebenheit.
“Ein älterer Mann musste in ein Genfer Spital eingeliefert werden. Seine Lebenspartnerin war vor einiger Zeit verstorben. Er hatte mit ihr in Partnerschaft Jahrzehnte zusammengearbeitet und gewohnt. Er war ihr Freund und ihre Lebensstütze. Das Geschäft wurde gemeinsam aufgebaut, verwaltet und die Finanzen beiderseits eingebracht. Sie übertrag auf ihn das Recht der Nutzniessung und des Wohnens. Allerdings nicht schriftlich. Das ging alles so lange gut, bis er ins Spital eingeliefert wurde. Sie war zuvor verstorben...
Als er nun im Spital war, packte ihre Nichte kurzerhand seine Koffer mit den persönlichen Sachen des im Moment im Spital liegenden Mannes und brachte die Koffer flugs dorthin, sprach “Hausverbot” aus und vernagelte die Zugänge von innen...”
Persönliche Interessen am Vermögen der Tante liessen diese Nichte den Schutz der Persönlichkeit, des Gutes, des Vermögens - selbst der Kleider - , der Finanzen und des Wohnrechts dieser inzwischen leidend, mittellos und beinahe wehrlos gewordenen ehem. Lebensstütze und Lebenspartner missachten.
Unser ehrenamtlicher Mitarbeiter betreute diesen Mann, verhalf ihm zu einem Dach über seinem Kopf und stand ihm auch in rechtlichen Dingen, zusammen mit einem Juristen, in dieser dem Verzweifeln nahen Situation bei.
Eines hat sich auch hier erwiesen: nureine Einen Vollzieher einsetzen, welcher möglichst nicht Partei ist, und womöglich ein Doppel des “letzten Willens” auf einer Amtsstelle, hinterlegen.... Ein Verfügungsdoppel auch im Banksafe hinterlegen.
Denn Testamente wie letztwillige Verfügungen werden nur zu gerne von den am Vermögen persönlich Interessierten vernichtet oder unterschlagen. Und vor allem auch wem am Totenfrieden und an der Unversehrtheit des Leibes gelegen ist, der verfüge (separate, nichtvermögensrechtliche Verfügung)!
Unsere Ratgeber / unsere Empfehlungen:
SCHRIFTLICH VERFÜGEN HILFT DEN “LETZTEN WILLEN” ERKENNBAR UND DURCHSETZBAR MACHEN! DIE WIEDERSPRUCHSGESETZGEBUNGEN VIELER KANTONE MACHEN EIN VERFÜGEN GAR DRINGEND NOTWENDIG.
Die folgenden Ratgeber sind etwas vom besten was wir Ihnen zur Verfügung stellen können.
| · Verfügungen für den Todesfall, 32 Seiten A4 geheftet. Eine Checkliste, zum Ausfüllen, für alle VERMÖGENSRECHT- LICHEN Anordnungen und Wünsche, zusammen mit den Markierungen für die rechtsverbindlich notwendigen Unterschriften, Eigenverlag, d, f, i. |
| ·Testament / Erbfolge / Erbschaft”, von Dr. Benno Studer, Notar in Laufenburg. Der “Beobachte Ratgeber”, der auch für Laien verständlich geschrieben ist. ( 11. Auflage 1998, ISBN 3 85569 120 7 -mind. 360 S.) |
| ·Ausweis (A6) zum auf sich tragen: Anordnungen und Verfügungen (vermögensrechtliche) über Organspende (Ja oder Nein), Obduktion, Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation), Patienten-Verfügung, Format A6, 4 Seiten ( gefaltet): auf dass Ihr Wille und erkennbar sei und bleibe. (Eigenverlag, d, auch in franz. und Ital. lieferbar) |
| · Erdbestattung oder Kremation? Organspende? Eine Entscheidungs-hilfe. 128 Seiten, A5 gebunden. (nur deutsch) |
| ·Gesammelte Schriften von Sadhu Sundar Singh. Etwas für das innere Leben, den inneren Frieden und die Wahrheit Suchenden. 352 Seiten. ( d ) |
Bestellbar bei:
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· Wir setzen uns ein für das Respektieren des letzten Willens und des Persönlichkeitsrechts.
· Wir rufen auf zum Festlegen ( des “letzten Willens”, in zwei getrennten Dokumenten
- rechtlicher “letzter Wille” (Testament, Legate)
- Nichtvermögensrechtlicher “letzter Wille” (Verfügungen, Weisungen, Anordnungen)
· Die meisten Mediziner und Amtspersonen möchten gerne den (die) “letzten Willen” vollziehen, allein (innert 1h), (und er wird somit durch-setzbar). Denken Sie an die “Widerspruchsgesetzgebungen” in vielen Kantonen!
· Wir danken allen, die uns bei dieser Aufgabe unterstützen und fördern helfen.
Wir freuen uns über jeden Mitmenschen, jede Amtsperson und jede Amtsstelle welche die “letzten Willen” achten, respektieren und nötigenfalls durchsetzen helfen.
Zuwendungen an unsere gemeinnützige Institution sind in den meisten Kantonen vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Legate willkommen.